ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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