AZG § 33. Inkrafttreten und Vollziehung, BGBl. I Nr. 94/2014, gültig von 17.12.2014 bis 14.06.2016

ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 33. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

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