AZG § 33., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 20.08.1996

ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 33.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(1a) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit in Kraft.

(1b) Die § 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.

(1c) § 19c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit in Kraft.

(1d) Die § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 4a, 4b, 4c, 5, 5a, 6 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 5, 9, 12 Abs. 2a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Abs. 1, 2, 5, 6 und Überschrift, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 erster Halbsatz, 25, 26, 27 Abs. 2, 28, 32a, 32b, 32c und 33 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 treten mit in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 19 Abs. 4 außer Kraft. Verordnungen gemäß § 15e können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit § 15e in Kraft.

(1e) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 tritt mit in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 3 werden für Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam, wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung;

d) hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;

e) Hinsichtlich des Abschnittes 6a der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

f) hinsichtlich des § 15c Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

g) hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung.

(5) Die in Abs. 4 lit. a bis c genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

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