AZG § 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen, BGBl. Nr. 461/1969, gültig ab 05.01.1970
ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
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