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AZG § 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen, BGBl. Nr. 461/1969, gültig ab 05.01.1970

ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-76541