AZG § 29., BGBl. Nr. 238/1971, gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1996

ABSCHNITT 8 Gemeinsame Vorschriften

§ 29.

(1) Soweit Kollektivverträge, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen oder in Betrieben günstigere Regelungen bestehen, als sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, werden diese durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4,§ 4 Abs. 7 und 9,§ 5 Abs. 1 und 3,§ 7 Abs. 2 und 3,§ 10 Abs. 2,§ 12 Abs. 1,§ 14 Abs. 2,§ 15 Abs. 3,§ 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag zugelassen sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76541