ABSCHNITT 7 Ausnahmen
§ 28.
(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 1, § 18d, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;
3a. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;
7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen;
8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen oder
9. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder § 15b Abs. 2 und 3 nicht gewähren;
2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
5. Lenkpausen gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 nicht gewähren;
6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
8. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen,
9. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
10. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten. (Anm.: richtig: Beistrich)
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
3. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang I B sowie die Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
4. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;
5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(1c) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(2) Abs. 1 bis 1c ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(3) Kommt im Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
(4) Für Verstöße gegen die im Abs. 1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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