AZG § 28., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

ABSCHNITT 8 Gemeinsame Vorschriften

§ 28.

(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2,§ 4 Abs. 9,§ 4a Abs. 3 oder 4,§ 5 Abs. 1 oder 1a,§ 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5,§ 5a Abs. 3,§ 7 Abs. 1, 3 oder 4, § 8 Abs. 1 oder 2,§ 9,§ 18 Abs. 2 oder 3,§ 19 Abs. 2 oder § 19a hinaus einsetzen;

2. Arbeitnehmer mit gemäß § 6 Abs. 2,§ 7 Abs. 1 bis 3,§ 8,§ 19 Abs. 2 oder § 19a unzulässiger Überstundenarbeit beschäftigen;

3. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3 oder 4 nicht gewähren;

4. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1, 2a oder 2b oder § 19a nicht gewähren;

5. die Meldepflichten gemäß § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

6. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4,§ 21 oder § 23 übertreten oder

7. Bescheide gemäß § 4 Abs. 4,§ 5 Abs. 2,§ 7 Abs. 5,§ 11 Abs. 5 oder 6,§ 12 Abs. 2 oder 4 oder § 19 Abs. 3 nicht einhalten,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen.

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder § 15b Abs. 2 und 3 nicht gewähren;

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

3. Lenker über die gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen,

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

5. Lenkpausen gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 nicht gewähren;

6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;

8. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen,

9. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;

10. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten oder

11. Bescheide gemäß § 14 Abs. 4,§ 16 Abs. 5 oder § 17 Abs. 4 nicht einhalten,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 25 000 S zu bestrafen.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der Verordnung (EWG)

Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

(2) Abs. 1 bis 1b ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(4) Für Verstöße gegen die im Abs. 1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.

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