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AZG § 27., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

§ 27.

(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Bescheide gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 5 und § 19 Abs. 3 sind zu befristen, wobei die Bewilligung über das Kalenderjahr nicht hinausgehen darf.

(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

(5) Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(6) Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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