AZG § 24. Auflagepflicht, BGBl. I Nr. 138/2006, gültig von 11.04.2007 bis 15.07.2008

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

§ 24. Auflagepflicht

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck

1. dieses Bundesgesetzes,

2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und

4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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