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AZG § 24. Auflagepflicht, BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2002

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

§ 24. Auflagepflicht

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck aufzulegen

1. dieses Bundesgesetzes und,

2. a) der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

b) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und

c) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

soweit diese für die Betriebsstätte in Betracht kommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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