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AZG § 23., BGBl. Nr. 461/1969, gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

§ 23.

§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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