AZG § 23., BGBl. Nr. 461/1969, gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

§ 23.

§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der § 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.

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