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AZG § 19d., BGBl. Nr. 833/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 6a Vertragsrechtliche Bestimmungen

§ 19d.

Unabdingbarkeit

§ 19d. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des § 19c Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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