AZG § 19b., BGBl. Nr. 833/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 6a Vertragsrechtliche Bestimmungen

§ 19b.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art. 2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden,

die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

(3) Ausgenommen sind weiters

1. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;

2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;

3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

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