AZG § 19a., BGBl. Nr. 2/1975, gültig von 06.01.1975 bis 31.12.1999

ABSCHNITT 6

§ 19a.

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen

Apotheken und Anstaltsapotheken

§ 19a. Für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den § 2, 3, 5 Abs. 1, 7 und 12 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, über Ruhezeiten sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

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