ABSCHNITT 6
§ 19. Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten
(1) Für Arbeitnehmer, die in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag abweichend von § 7 Abs. 2 bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreiten.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 446/1994)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76541