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AZG § 18k. Arbeitszeitaufzeichnungen, BGBl. I Nr. 124/2008, gültig ab 16.07.2008

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

Unterabschnitt 5a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18k. Arbeitszeitaufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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