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AZG § 18j. Abweichungen für den nationalen Verkehr, BGBl. I Nr. 124/2008, gültig ab 16.07.2008

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

Unterabschnitt 5a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18j. Abweichungen für den nationalen Verkehr

Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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