AZG § 18i. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, BGBl. I Nr. 124/2008, gültig ab 16.07.2008

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

Unterabschnitt 5a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18i. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

(1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

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