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AZG § 18e. Fliegendes Personal, BGBl. I Nr. 124/2008, gültig von 16.07.2008 bis 17.02.2016

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18e. Fliegendes Personal

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz

1. auf die EU-OPS verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 373 vom , S. 4, in der jeweils geltenden Fassung;

2. auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils geltenden Fassung;

3. der Begriff „Blockzeit“ verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind;

4. der Begriff „Blockzeit“ für Hubschrauber verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand.

(2) Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des § 2, und der Abschnitt 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer darf

1. die Blockzeit 900 Stunden pro Jahr und

2. die Jahresarbeitszeit 2000 Stunden

nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Organisation des Arbeitsrhythmus durch den Arbeitgeber hat den allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.

(3) Für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzuwenden.

(4) Für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzuwenden.

(5) § 26 gilt unbeschadet der in der EU-OPS oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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