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AZG § 18a., BGBl. I Nr. 30/2004, gültig von 01.05.2004 bis 15.07.2008

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18a.

Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen

§ 18a. Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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