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AZG § 18., BGBl. Nr. 461/1969, gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18.

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des

öffentlichen Verkehrs

(1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der Überstundenarbeit abweichend von § 7 Abs. 1 und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den §§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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