AZG § 17c. Informationspflichten, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig ab 01.07.2017

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4d Gemeinsame Bestimmungen

§ 17c. Informationspflichten

(1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.

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