AZG § 17., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4d Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.

(1) Lenker, die nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen.

(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sind nach deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein Jahr lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluß der persönlichen Fahrtenbücher mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuches sowie deren Überprüfung durch den Arbeitgeber gemäß Abs. 2 sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ausnahmen von der Führung der Fahrtenbücher oder Erleichterungen bei der Führung derselben im Nahverkehr zulassen, wenn durch andere Maßnahmen Beginn und Ende der Arbeitsschicht, der Lenkzeit und der Ruhepausen nachgewiesen werden.

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.

(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes und der Schaublätter Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

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