AZG § 15b., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 10.04.2007

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4c Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge

§ 15b.

(1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn

1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,

2. die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und

3. dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

(3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

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