AZG § 15a., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 10.04.2007

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4c Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge

§ 15a.

Tägliche Ruhezeit für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 ist Lenkern von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.

(3) Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.

(4) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren ist, wenn sich im Fahrzeug mindestens zwei Lenker befinden.

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