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AZG § 14., BGBl. I Nr. 122/2002, gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006

ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4b Bestimmungen zur Lenker-Richtlinie

§ 14.

Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen 55 Stunden nicht überschreitet und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der Überschreitung fällt. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei denen auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.

(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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