ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
Unterabschnitt 4a Allgemeines
§ 13a.
(1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.
(2) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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