ABSCHNITT 3 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 11.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.
(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden.
(4) Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist während jeder Nacht, in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.
(5) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung zulassen.
(6) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.
(7) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 sowie Ruhepausen im Sinne des Abs. 6 gelten als Arbeitszeit.
(8) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat unter Anschluß eines Schichtplanes von der Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise sowie von der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten im Sinne des Art. VII NSchG binnen 14 Tagen zu verständigen.
(9) Das Arbeitsinspektorat hat Meldungen gemäß Abs. 8 den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen.
(10) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen eine Abschrift der Regelung über die Kurzpausen zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76541