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AZG § 10., BGBl. Nr. 238/1971, gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 10.

(1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.

(2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-76541