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AWSG § 9. Abgaben- und Gebührenbefreiung, BGBl. I Nr. 75/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 9. Abgaben- und Gebührenbefreiung

(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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