§ 5. Mehrjahresprogramme
(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den § 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
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