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AWSG § 4. Geschäftsführung, BGBl. I Nr. 130/2002, gültig von 14.08.2002 bis 29.06.2007

§ 4. Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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