§ 3. Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
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