AWSG § 2. Aufgaben der Gesellschaft, BGBl. I Nr. 130/2002, gültig von 14.08.2002 bis 29.06.2007

§ 2. Aufgaben der Gesellschaft

(1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:

a) die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;

b) die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur;

c) die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der § 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;

d) die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);

e) die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen;

f) die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;

g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.

(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.

(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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