§ 14.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der § 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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