§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der § 3, 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. hinsichtlich der § 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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