AWSG § 14. Vollziehung, BGBl. I Nr. 75/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 14. Vollziehung

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der § 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

2. hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

5. Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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RAAAA-76540