AWSG § 11. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 130/2002, gültig ab 14.08.2002
§ 11. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
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