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AWSG § 10f. Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz, BGBl. I Nr. 83/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2023

§ 10f. Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz

Der Hauptverband(Anm. 1) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den § 10c, 10d und 10e bis längstens zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband(Anm. 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

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