AWSG § 10b. Beschäftigungsbonus, BGBl. I Nr. 83/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2023

§ 10b. Beschäftigungsbonus

(1) Die Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.

(2) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

2. den Gegenstand der Förderung,

3. die förderbaren Kosten,

4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

6. das Verfahren,

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b) Auszahlungsmodus,

c) Berichtslegung (Kontrollrechte),

d) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

7. Geltungsdauer,

8. Evaluierung.

(4) Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß § 10c Abs. 6 und 10d Abs. 1 tatsächlich entrichtet worden sind.

(5) Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76540