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AWSG § 1. Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung, BGBl. I Nr. 75/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 1. Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung

(1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der § 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der § 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.

(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der § 3 und 4 zu bestellen.

(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum . Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.

(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,

1. ist auf die Gesellschaft das GmbHG und

2. sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß § 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus

1. dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

2. der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum ,

3. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

4. der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum , und aus

5. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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