§ 1.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.
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