AVRAG § 18b. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19, BGBl. I Nr. 213/2021, gültig von 01.01.2025 bis 04.09.2022

§ 18b. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

(Anm.: Abs. 1 und 1a mit Ablauf des , hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des außer Kraft getreten.)

(Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des , hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des außer Kraft getreten.)

(1c) Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

(Anm.: Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 72/2020 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

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