AVRAG § 14b. Begleitung von schwersterkrankten Kindern, BGBl. I Nr. 89/2002, gültig von 01.07.2002 bis 17.03.2006

§ 14b. Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Arbeitnehmers anzuwenden.

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