AVRAG § 11. Inkrafttreten und Vollziehung, BGBl. Nr. 459/1993, gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994

§ 11. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

a) für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler,

b) für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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