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AVOG 2010 § 5. Zuständigkeitsstreit, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Zuständigkeitsstreit

(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

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