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AVOG 2010 § 3. Delegierung, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Delegierung

Die zuständige Abgabenbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.

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