AVOG 2010 § 3. Delegierung, BGBl. I Nr. 34/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Delegierung

Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.

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