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AVOG 2010 § 31. Übergangsregelungen, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010

4. Teil Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31. Übergangsregelungen

(1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.

(2) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.

(3) Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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