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AVOG 2010 § 30. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 12.01.2013 bis 30.12.2016

4. Teil Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) Die Änderungen in § 3, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit in Kraft.

(4) § 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2010, treten mit Ablauf des außer Kraft. § 12 Abs. 3,§ 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit in Kraft. Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.

(5) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit in Kraft.

(6) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

(7)(Anm.: wurde nicht vergeben)

(8) Die § 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit in Kraft.

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