AVOG 2010 § 26. Leitung des Zollamtes, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

3. Hauptstück Zollämter

§ 26. Leitung des Zollamtes

Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.

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